Sponsoring-Richtlinien
Richtlinien zur Sponsoringpolitik bei AC S.A.
Wenn du dich mit einer Sponsoring-Anfrage an die Firma AC wenden möchtest, lade bitte das Antragsformular herunter, fülle alle erforderlichen Angaben aus und sende es per E-Mail an marketing@ac.com.pl – zusammen mit allen zusätzlichen Informationen, die für das Projekt relevant sind. Der Antrag wird vom Vorstand des Unternehmens geprüft und begutachtet. Nach positiver Prüfung melden wir uns bei dir, um die Zusammenarbeit aufzunehmen.
Sponsoring-Antrag
Sponsoring-Antrag – PDF
Richtlinien zur Sponsoringpolitik bei AC S.A.
Dieses Dokument legt die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Sponsoring-Aktivitäten und ähnlichen Maßnahmen bei AC S.A. mit Sitz in Białystok, im Folgenden „das Unternehmen“, fest. Unter Sponsoring-Aktivitäten versteht das Unternehmen transparente Maßnahmen, die darauf abzielen, gegenseitigen Nutzen für den Sponsor (das Unternehmen) und den Gesponserten zu erzielen. Diese Richtlinie ist öffentlich und wird auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.
1. Die Gesellschaft betreibt Sponsoring auf der Grundlage dieser Richtlinie, der allgemein geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens unter Berücksichtigung der Prinzipien der sozialen Unternehmensverantwortung.
2. Zu den Hauptzielen der Sponsoring-Aktivitäten der Gesellschaft gehören insbesondere:
a) die Förderung (Verbreitung und Stärkung) sowie die Steigerung des Ansehens und des Werts der Firma AC und der Marke durch die Erhöhung ihres Bekanntheitsgrades und der Reichweite ihres Einflussesstag,
b) die Steigerung des Absatzes der Produkte der Gesellschaft und das Erreichen von Rentabilität sowie die Förderung neuer Produkte der Gesellschaft,
c) die Gestaltung des Unternehmensimages durch die Übertragung positiver Assoziationen des gesponserten Unternehmens auf das eigene Unternehmen,
d) die Unterstützung von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen, einschließlich der Platzierung und Präsentation des Unternehmenslogos oder anderer Markenzeichen,
e) die Vermittlung der Botschaft an für das Unternehmen wichtige Akteure und Kreise,
f) den Aufbau des Rufs des Unternehmens, die Gewinnung von Anerkennung und Sympathie in der Öffentlichkeit sowie die Verbesserung der Medienwahrnehmung des Unternehmens.
3. Im Rahmen seiner Sponsoring-Aktivitäten unterstützt das Unternehmen konkrete Projekte (Maßnahmen oder Veranstaltungen), vor allem mit lokaler Reichweite, wobei das Hauptziel darin besteht, Initiativen im unmittelbaren Umfeld des Unternehmens zu fördern. Das Unternehmen unterstützt Initiativen insbesondere aus folgenden Bereichen:
a) Sport und körperliche Aktivität, einschließlich der Förderung von Initiativen zur Entwicklung des Motorsports (Automobil-Sport),
b) Kultur, darunter:
– Bildung, einschließlich der Förderung von Bildungsinitiativen im Bereich Automobiltechnik und alternativer Antriebsarten,
- Sicherheit, insbesondere im Bereich der Verkehrssicherheit,
c) Medien – Entwicklung von Initiativen, die das Image von AC S.A. als attraktiven Arbeitgeber stärken.
4. Die Sponsoring-Aktivitäten des Unternehmens dürfen sich nicht auf Projekte beziehen, die kontrovers, politisch, religiös, konfessionell, weltanschaulich, diskriminierend oder rassistisch sind oder gegen das Gesetz oder allgemein anerkannte gesellschaftliche Normen verstoßen. Anträge auf Unterstützung der genannten Initiativen werden vom Unternehmen nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, dass die Sponsoring-Aktivitäten nicht mit einer anderen Geschäftsbeziehung zwischen dem Gesponserten und dem Sponsor verbunden sind, insbesondere nicht mit dem Abschluss einer anderen geschäftlichen Transaktion, zum Beispiel einem Vertrag über den Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen zwischen dem Gesponserten und dem Unternehmen, und dass das Sponsoring weder direkt noch indirekt Amtsträger oder Personen in öffentlichen Ämtern umfasst, sofern gesonderte Vorschriften dies nicht ausdrücklich zulassen. Außerdem ist es verboten, politische Organisationen direkt oder indirekt zu sponsern.
5. Bei der Auswahl eines Projekts sollte die Gesellschaft jeweils das Werbepotenzial berücksichtigen, einschließlich des Potenzials zur Schaffung eines positiven Images der Gesellschaft, und dabei darauf achten, dass solche Aktivitäten der Gesellschaft einen marketingtechnischen Gegenwert bringen.
6. Der Gesponserte erhält im Gegenzug für die Erbringung vereinbarter Werbe- oder Marketingleistungen zugunsten des Unternehmens Sach-, Dienstleistungs- oder finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten für die gesamten oder einen bestimmten Teil der Arbeiten im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des gesponserten Projekts.
7. Über die Gewährung von Sponsoring-Unterstützung entscheidet der Vorstand von AC – vorbehaltlich Absatz 9 – jeweils auf schriftlichen Antrag des Interessenten. Ein solcher Antrag sollte insbesondere Folgendes enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller samt Kontaktdaten, einschließlich Website und Facebook-Seite,
b) detaillierte Informationen zum geplanten Projekt unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des Antragstellers bei der Durchführung früherer Auflagen oder anderer ähnlicher Projekte, d. h.: die Grundidee und das Ziel des Projekts (sozial, werblich usw.), seine Begünstigten oder Begünstigtengruppen, die zur Umsetzung ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, der geplante Termin und Zeitplan für die Projektdurchführung, Gesamtkosten und Finanzierungsquellen, weitere Sponsoren, die das Projekt unterstützen,
c) Art der erwarteten Unterstützung, einschließlich des vorgeschlagenen Budgets,
d) vorgeschlagenes Sponsoring-Paket (z. B. Präsentation des Unternehmens und seines Logos in Drucksachen, auf Werbeträgern, in den Medien, im Internet, im öffentlichen Raum oder am Projektstandort, sonstige Werbeaktivitäten),
e) geplante Kommunikationsmaßnahmen (d. h. Angaben dazu, wie das Projekt bekannt gemacht wird, welche Medien in die Kommunikation einbezogen werden und welche Reichweite angestrebt wird) sowie
f) die Nennung messbarer Vorteile für das Unternehmen durch das Sponsoring.
Die beantragten Beträge für das Sponsoring müssen vernünftig und sachlich begründet sein.
8. Anträge auf Sponsoring-Unterstützung sollten vom Vorstand der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang, geprüft werden.
9. Die Entscheidung über die Gewährung von Sponsoring-Unterstützung in Form von Informations-, Werbe- oder Marketingmaterialien im Wert von höchstens 2.000 PLN (in Worten: zweitausend Zloty) kann der Leiter der Marketingabteilung treffen. Die Unterstützung wird auf der Grundlage eines Sponsoringantrags gewährt, ohne dass ein Vertrag gemäß Absatz 10 abgeschlossen werden muss.
10. Die Sponsoringleistung wird ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Sponsoringvertrags gewährt, vorbehaltlich Absatz 9, in dem der detaillierte Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und dem gesponserten Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Vorhabens sowie alle Rechte und gegenseitigen Pflichten der Parteien festgelegt sind, einschließlich der Verpflichtung des gesponserten Unternehmens, bestimmte Werbe- oder Marketingleistungen zugunsten der Gesellschaft zu erbringen. Ein solcher Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die es der Gesellschaft ermöglichen, ihn zu kündigen, falls der Gesponserte seine Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Laufzeit eines solchen Vertrags darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Verträge müssen vor Beginn der Sponsoring-Aktivitäten vereinbart und unterzeichnet werden.
11. In Sponsoring-Verträgen muss der Gesellschaft (Sponsor) muss die Möglichkeit haben, die Finanzierung der Aktivitäten des Gesponserten sofort einzustellen, wenn ein begründeter Verdacht auf einen Rechtsverstoß im Rahmen des Vertrags besteht, ein Interessenkonflikt vorliegt, Korruption auftritt oder andere in Punkt 4 genannte Umstände vorliegen, sowie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens. Der Sponsoringvertrag sollte Klauseln enthalten, die es der Gesellschaft (dem Sponsor) ermöglichen, die Ausgaben des Gesponserten zu überwachen. Insbesondere ist es bewährte Praxis, in den Verträgen eine Aufstellung der Ausgaben aufzunehmen, für die die von der Gesellschaft (dem Sponsor) erhaltenen Mittel verwendet werden dürfen. Außerdem sollte im Sponsoringvertrag dem Unternehmen das Recht eingeräumt werden, Einsicht in die Unterlagen zur Umsetzung des jeweiligen Vertrags zu nehmen (Prüfungsrecht), sowie das Recht, die Rückzahlung aller Zahlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Sponsoringvertrags zu verlangen, falls der begründete Verdacht auf einen Rechtsverstoß durch den Gesponserten besteht.
12. AC S.A. hat das Recht, innerhalb von 2 (zwei) Jahren ab dem Datum der Leistungserbringung den Verlauf des gesponserten Vorhabens zu überprüfen, einschließlich der Art und Weise der Verwendung der Leistung (insbesondere die Übereinstimmung der Mittelverwendung mit dem im Antrag und/oder im Vertrag festgelegten Zweck).
13. Ein Geförderter, der nicht in der Lage ist oder sein wird, alle oder einige der im Antrag auf Förderung und/oder im Vertrag genannten Leistungen zu erbringen, einschließlich der Durchführung des geförderten Vorhabens, ist verpflichtet, AC S.A. unverzüglich darüber zu informieren und auf Verlangen von AC S.A. die erhaltene Leistung ganz oder teilweise auf das Bankkonto von AC S.A. zurückzuzahlen.
14. Die Sponsoring-Aktivitäten der Gesellschaft unterliegen einer ständigen Bewertung und Überwachung durch den Vorstand der Gesellschaft. Insbesondere wird die Wirksamkeit der Sponsoring-Maßnahmen bewertet. Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis der gesponserten Unternehmen, in dem die wesentlichen Bedingungen des Sponsorings offengelegt werden.
15. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand von AC von der Anwendung dieser Richtlinie abweichen.